Sprechzeiten:
Montag: 09:00 - 18:00
Dienstag: 09:00 - 18:00
Mittwoch: 09:00 - 18:00
Donnerstag: 09:00 - 18:00
Freitag: 09:00 - 17:00
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Tätigkeitsschwerpunkte: Arzthaftung, Bankrecht, Allgemeines Zivilrecht, Kunstrecht
Interessenschwerpunkt: Anwaltliches Berufsrecht einschl. Anwaltshaftung
Korrespondenzsprache(n): englisch, spanisch
Zulassung(en): Landgerichte München I und II, OLG München, Bayer. Oberstes Landesgericht;
Desweiteren eingetragen in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Tirol. Berechtigt an allen Amts- und Landgerichten in Deutschland aufzutreten. Daher sind hier nur darüber hinaus gehende besondere Zulassungen gelistet (z. B. OLG)
Büro Österreich: Franz-Reisch-Str. 16
A - 6370 Kitzbühel / Reith
FON +43 5356 65207
FAX +43 5356 75597
Über die Kanzlei RA Feuerberg: Gegründet 1987 in München
Hier eine Auswahl von RECHTSFÄLLEN ab 1990, bearbeitet von RA Feuerberg (RA
MF), die entweder in der juristischen Fachpresse veröffentlicht und / oder besprochen
wurden oder in der Tagespresse, Rundfunk oder Femsehen:
div. Fälle mit Besprechungen z.B. in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis, (ZAP)
Herausgeber RA Dr. Egon Schneider, ehem. RiOLG Hamm
z.B.: ZAP Nr. 6 v. 21.03.2001 S. 308 f "Ablehnung im Ablehnungsverfahren", S. 310
"Übergehen von Beweisanträgen";
ZAP Nr. 15 v. 09.08.2000 "Wieder OLG München", zum Sachverhalt: Das OLG
München, Familiensenat, hatte RA MF (seiner Mandantin) Frist zur Erwiderung auf eine
Berufung bis zum 31.03.2000 gesetzt, diese Frist bezog sich auch auf einen Antrag des
Berufungsführers (Ehemannes) auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
dem erstinstanzlichen Urteil. Mit Schriftsatz vom 15.03.2000 hatte sich RA MF vorläufig
geäußert und ausdrücklich weiteres Vorbringen angekündigt. Am 29.03.2000, also vor
Ablauf dieser Frist, entschied der Senat durch Einstellung der Zwangsvollstreckung und
minderte außerdem die titulierten Unterhaltsansprüche wesentlich. Dazu RA Dr. Egon
Schneider in der ZAP, a.a.O.: "Das Vorgehen des Senats war hanebüchen falsch. Wenn
eines im Verfahrens- und Verfassungsrecht unzweifelhaft ist, dann die Pflicht des
Gerichts, nicht vor Ablauf einer einem Beteiligten gesetzten Frist zu entscheiden
(BverfGE 18, 384; 23, 288; 42, 247; 53, 222; 61, 81; BVerfGNJW 1988, 1773 = EwiR
1988, 1141 mit Anm. SCHNEIDER - usw.). Darin liegt ein grober Verstoß gegen den
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs. l GG), vom BVerfG
immerhin als .Prozeßgrundrecht' (BverfGE 50, 35:; 58, 356) und als .Urrecht des
Menschen' (BverfGE 55, 6) hervorgehoben."
RA MF hatte deshalb alle drei Senatsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt. Hierauf hatten diese dienstliche Äußerungen über den Ablehnungsgrund
abzugeben (§44 Abs. 3 ZPO). Zwei der Senatsrichter gaben wortgleich die Erklärung ab:
"Ich habe an der Entscheidung vom 29.03.2000 mitgewirkt."
Die Tatsache der Mitwirkung der Richter an jenem Beschluß war gerichtskundig, dazu
hatten sie sich nicht zu äußern, vielmehr zum Ablehnungsgrund und damit dazu, "dass
sie dabei gegen Verfahrens- und Verfassungsrecht verstoßen hatten" (ZAP, a.a.O). Der
Ablehnungsantrag wurde "entsprechend der Erfahrung, dass sich Oberrichter einander
nicht für befangen erklären," zurückgewiesen, dies u.a. mit der Begründung, dass aus dem
Schriftsatz vom 15.03.2000 (mit ausdrücklicher Ankündigung weiteren Vertrages) "nicht
geschlossen werden (konnte), dass weitere wesentliche prozessuale und
materiellrechtliche Ausführungen gemacht würden".
ZAP Nr. 11 v. 11.06.1997 S. 502 "Bestellung eines allgemeinen Vertreters statt
Terminsverlegung?";
VersR 1994 S. 83 Berufshaftpflichtversicherung zu: ZPO § 256; AHB § l; LG München
I, Urteil v. 28.01.1993 (26 0 10488/92), LS: (l) Zwischen dem geschädigten Dritten und
dem Versicherer bestehen keine Rechtsbeziehungen. Insbesondere stehen dem Dritten
keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Versicherer zu. (2) Solange dem Dritten nicht
der Deckungsanspruch des VN als Befriedigungsobkjekt entzogen zu werden droht, hat er
kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Deckungspflicht des
Versicherers.
NJW-RR 2003, S. 1179 ff zu LG München I Urt. v. 28.05.2003 - 9 0 14993/99,
rechtskräftig;
dazu u.a. BILD München v. 17.05.2000 S. 7, 700.000 Mark! Ehefrau verklagt Notarzt
"Herzinfarkt nur mit Beruhigungsspritze behandelt";
zum Sachverhalt: Der 1965 geborene Kläger, Vater von zwei Kindern, geb. 1990 und
1998, hatte am 29.03.1999 den Keller aufgeräumt und Sperrmüll weggebracht. Er bekam
Schmerzen in der Brust, Hustenanfälle, Schweissausbrüche und Atemnot, außerdem
konnte er wegen seiner Brustschmerzen nur noch nach vom gebeugt gehen und nicht
mehr gerade stehen. Hierauf rief die Ehefrau den Notarzt an, dieser erschien um 15.17h.
Der Ehemann lag auf den Bett und war ansprechbar. Der Arzt untersuchte ihn, maß
Blutdruck und Puls und gab ihm eine Valiumspritze zur "Beruhigung" (so nach eigenen
Angaben). Er diagnostizierte eine "Hyperventilationstetanie" und "cardiale Beschwerden"
und verließ den Patienten um 15.26 h. Kurz darauf brach der Patient bewußtlos
zusammen. Der NAW wurde verständigt. Dieser versuchte eine Reanimation mit
Beatmung, siebenmaliger Defibrilation und Gabe von Katecholamin. Eine halbe Stunde
später hatte der Kläger wieder einen tastbaren Puls. Er wurde ins Krankenhaus
eingeliefert und dort mittels EKG die Diagnose akuter Hinterwandinfarkt mit
kardiogenem Schock gestellt. Seit dem 29.03.1999 (bis heute, im Juni 2004) befindet sich
der Kläger im Koma. U.a. Leidet er an einem sog. hypoxischen Himschaden sowie einer
Lähmung aller 4 Extremitäten (Tetraparese). Mit der Wiederherstellung seiner
Gesundheit ist nicht zu rechnen. Er leidet an einer der schwersten
Gesundheitsbeeinträchtigung, die denkbar sind.
In außergerichtlicher Korrespondenz mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes
behauptete diese, das geschilderte Geschehen sei schicksalhaft gewesen, ein
Behandlungsfehler habe nicht vorgelegen.
Deshalb wurde 1999 Klage eingereicht und über diese entschied das Landgericht
München I (Az 9 0 14993/99) mit rechtskräftigem Urteil vom 28.05.2003. Dem Kläger
wurde ein Schmerzensgeld mit EUR 200.000,00 zugesprochen, desweiteren eine
monatliche Schmerzensgeldrente mit EUR 150,00, außerdem Ersatz jeglicher materieller
Schäden wie Verdienstausfall in Form einer Geldrente und aller sonstiger Schäden, die
auf der Falschbehandlung beruhen. Natürlich gehören dazu auch die ganz erheblichen
Betreuungskosten für den Kläger einschließlich aller Behandlungskosten. Insgesamt hat
die Versicherung des Arztes auf den Schaden des Klägers im Laufe der Zeit sicher
Millionen EURO zu bezahlen. Allein die Unterbringungskosten belaufen sich auf
mehrere tausend EUR monatlich. Der Verdienstausfall für einen 34jährigen z.Zt. des
Ereignisses wird mit der Zeit ebenfalls immens sein.
Nach Einholung diverser Gutachten wurde letztendlich festgestellt, dass der geschilderte
Verlauf keineswegs "schicksalhaft" war, wie von der Versicherung des Arztes behauptet.
Vielmehr lag sogar ein grober Behandlungsfehler vor, ein solcher, "der aus objektiver
Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher einem Arzt schlechterdings
nicht passieren", dabei kommt es also darauf an, dass "das ärztliche Verhalten
eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und
Erfahrungen verstieß" (Frahm /Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl.,
VersR-Schriftenreihe, Rz 113 mwN).
Bedauerlich, dass man in derartigen Fällen 5 Jahre prozessieren muß, um sich sein Recht
zu verschaffen. Allerdings war dies nicht einmal ein Fall der Kanzlei Feuerberg, der
besonders lang gelaufen wäre. Es gibt durchaus Arzthaftpflichtfalle, in denen bis zu zehn
Jahren prozessiert werden muß. Aus Sicht der Versicherungen ist dies allerdings auch
verständlich: Gerade in Fällen wie dem zuvor geschilderten geht es um sehr hohe
Schadensumme. Besonders also bei diesen erscheint es aus Versicherungssicht
"sinnvoll", einen langen Prozeß durch alle Instanzen zu führen, zumal sich die
Schadensumme erheblich reduziert, verstirbt der Patient im Laufe des Rechtsstreits (wie
in dieser Kanzlei natürlich auch bereits mehrfach erlebt). Für den Patienten mit dessen
Angehörigen ist genau dies aber natürlich besonders tragisch, wenn, wie hier, der
Alleinverdiener wegfällt und die Familie von einem Tag zum anderen auf die Sozialhilfe
angewiesen ist. Und wehe dem, bei dem in solchen Fällen keine
Rechtsschutzversicherung für die Prozesskosten einsteht. Die Verfahrenskosten in
derartigen Fällen (mit einem geschätzten Gegenstandswert von EUR 500.000,00) liegen
für den Unterlegenen allein für eine Instanz sicher bei um EUR 35.000,00 für die
beteiligten Rechtsanwälte, das Gericht und die obligatorisch einzuholenden
Sachverständigengutachten.
Natürlich muß der geschädigte Patient auch noch einen Rechtsanwalt finden, der
wirklich, nicht nur nach Selbsteinschätzung, auf diesem Gebiet ausgewiesener Experte ist
- und der muß natürlich auch noch einen ausreichend langen Atem, Standvermögen und
Ausdauer haben.
diverse in Focus-TV;
Sendung in Bayern5Aktuell im "Funkstreifzug" und in Bayern 2 von Julio Segador und
mit dem Chefjustitiar des Burda-Verlages, Herrn Prof. Dr. Robert Schweizer, Herrn RA
Dr. Matthias Prinz zu einer Entscheidung des LG München I von Caroline von Monaco
zu einem ihr zugesprochenen Schmerzensgeld über DM 180.000,00 wegen einer falschen
Presseberichterstattung;
SÜDDEUTSCHE ZEITUNG (SZ) Nr. 127 vom 04.06.2004 Seite 42 "Patient ist nach
Fehldiagnose behindert und berufsunfähig, Arzt hält Schlaganfall für Migräne,
Mediziner muß nach .grobem Behandlungsfehler' Schmerzensgeld, Schadenersatz und
Rente zahlen"; SZ Nr. 127 vom 04.06.2004 S. 38 "Kunstfehler kommt Arzt teuer zu
stehen"
BILD München Nr. 20/4 v. 24.02.2004 Seite 8 "Die endlosen Leiden des Schwimm-
Trainers Parkinson-Patient nach Sturz aus Klinik Bett im Rollstuhl". Der Mandant
und Kläger war ehemals Bundes-Schwimmtrainer im Kader der deutschen National-
Mannschaft bei den Olympischen Spielen 1972 in München und Mitte 2003 während
eines Klinik-Aufenthaltes mangels Sicherung aus dem Bett gefallen. Er sitzt nicht nur im
Rollstuhl, seither ist sein rechter Arm irreparabel geschädigt. Das Verfahren läuft vor
dem Landgericht München II. Wir werden wieder berichten.
SZ Nr. 5 258 v. 09.11.2001 S. 46 "Selbstmord nach vielen Kunstfehlern"; SZ vom
29.02.2000 "Frau muss nach Pfusch auf Krücken gehen", ABENDZEITUNG (AZ)
v. 18.01.2001 "Medizin-Opfer klagt an: Ärzte haben mich verpfuscht", AZ v.
17.05.2000 "Notarzt lässt meinen Mann sterbend zurück";
BILD v. 10.11.2001 S. 6 "Chirurg kündigt im Gericht Selbstmord an",
ABENDZEITUNG (AZ) v. 28.02.2000 "OP-Pfusch: Patientin fordert 120.000
Mark";
SZ v. 12.08.1998 "Ärzte müssen für Pfusch im Kreissaal zahlen"; SZ v. 12.08.1998
"Gelähmte Mutter siegt für ihr behindertes Kind"; BILD v. 12.08.1998 Ein Pflegfall
auf Lebenszeit "Gericht spricht Ärzte schuldig"; TZ v. 12.08.1998 "Gelähmte
Mutter siegt für ihr behindertes Kind" Ärzte müssen für Fehler bei der Geburt
MILLIONEN-ENTSCHÄDIGUNG zahlen;
AZ v. 12.08.1998 "Ärzte-Pfusch: Kind für immer ein Pflegefall,
MILLIONENKLAGE der Eltern erfolgreich";
SZ v. 06.07.1998 "Kampf im Rollstuhl, Mutter und Sohn fordern
Wiedergutmachung"; SZ v. 07.08.1997 "Tragisches Ende eines Kletterkurses,
Querschnittgelähmte fordert Schadenersatz"; AZ v. 11.12.1995 Weil sich ein Knoten
löste - Frau stürzte 15 Meter tief "Nach Kletterkurs gelähmt - Münchnerin will
340.000 DM", Echo der Frau Nr. 2-3 Januar 1996 "Doppeltes Leid einer Frau und
Mutter"; AZ v. 15.10.1996 "Bergführer überprüfte Knoten nicht - Mutter nach
Kletterkurs gelähmt"; Miesbacher Merkur v. 15.10.1996 "Nur optisch von den
Knoten überzeugt" 35jährige stürzte ab: Bergführer (63) zu Geldstrafe verurteilt; BILD
v. 07.08.1997 Schwerer Unfall bei Kletterkurs "Bergführer soll 750.000 Mark zahlen";
AZ v. 07.08.1997 "Absturz: Gelähmte verklagt Bergführer" Es geht auch um 750.000
Mark Schmerzensgeld - Berufungsprozeß;
TZ v. 07.08.1997 Nach Absturz gelähmt "Frau will von Bergführer 750.000 Mark";
Münchener Merkur v. 07.08.1997 "Kletterknoten öffnete sich: Mutter seit Absturz
gelähmt"; SZ v. 07.08.1997 Bergführer muß sich vor Gericht verantworten "Tragisches
Ende eines Kletterkurses" Querschnittgelähmte fordert Schadenersatz / Vom DAV nur
mit 5000 Mark versichert; AZ v. 26.08.1997 "Strafe für fahrlässigen Bergführer"; TZ
v. 26.08.1997 "Absturz: Führer wurde verurteilt"; SZ v. 26.08.1997 Kursleiter wegen
fahrlässiger Körperverletzung verurteilt "Ernstfall beim spielerischen Klettern" Nach
Absturz gelähmte Frau fordert 750 000 Mark Schadenersatz; SZ v. 06./07.06.1998
Kampf im Rollstuhl "Mutter und Sohn fordern Wiedergutmachung" Fehler im
Kreissaal und Bergunfall beschäftigen Richter; BILD v. 08.06.1998 "Ein Lebensmut,
den kein Schicksal besiegt" Kämpfen statt jammern - das Motto einer Oberbayerin, der
Ärzte ein behindertes Kind mit nachhause gaben, und die ein Bergführer auch noch in
den Rollstuhl zwang. Jetzt will sie ihre Familie sichern;
DER SPIEGEL Nr. 50 / 1995 S. 12;
SZ v. 06.07.1999 "Anwalt vermutet ärztlichen Kunstfehler" Tutzinger Geschäftsfrau
noch immer auf Krücken angewiesen / "Ein Versehen" im Befundbericht;
AZ v. 14.12.1998 "Schimmel und Lärm, aber Miete erhöhen" Baugenossenschaft
verlangte 73 mehr; AZ v. 16.12.1997 "Post immer später - Münchner Briefträger
arbeiten für Bosch"; AZ v. 16. 12. 1997 "Warum die Post immer später kommt";
AZ v. 21.05.1997 "Post will mehr Miete - Postler prozessieren", 29 Klage eingereicht
- schon drei Siege in erster Instanz; AZ v. 22.12.1997 "Post wollte mehr Miete -
Richter sagen nein";
AZ v. 05.12.1996 "Vier Polizisten angeklagt - als Schläger von der Wiesn";
BILD v. 20.12.1995 "Klinikum Ingolstadt: Unfaßbar! 6 Tage von Ärzten beobachtet
- dann starb Patientin an Blutvergiftung";
MORGENPOST BERLIN v. 27.02.1992 "Zwangsräumung: Wie IG-Metall-Chef
Bender eine Mutter mit Kind unter Druck setzte";
AZ v. 12.09.1990 "Patient wurde um zwei Tage zu spät operiert"; AZ v. 26.03.1990
"Blinddarmdurchbruch - Ärzte bemerkten nichts"; SZ v. 26.10.1990 "Patient
wurde um zwei Tage zu spät operiert"; TZ v. 26.10.1990 "Kunstfehler-Prozeß: Zu
viele Ärzte verderben die Operation";
AZ v. 17.12.1990 "Heilpraktiker in München - da krankt es gewaltig",
"Gesundheitsbehörde klagt über unseriöse Schulen - 22j ährige fühlt sich ausgenommen";
AZ v. 12.09.1991 "Zu krank für Heilpraktiker-Schule 8000 Mark Gebühr";
Vorträge zur ZPO, Mitgliedschaften:
Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt, Medizinrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht im
DAV
Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht
EXPORT-CLUB Bayern
DOM-Deutsches Ostforum München e.V.
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